AGB.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen als Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der

My Personal Home Group®, vertreten durch Frau Maren Christian, und ihren Kunden.

  1. Geltungsbereich

    1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Aufträge bzw. Vertragsbedingungen zwischen My Personal Home® (nachfolgend “MPH”) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunden“).

    2. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt und bedürfen gesonderter Zustimmung in Schriftform.

    3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und werden für diese als bekannt vorausgesetzt. Damit bedürfen sie keiner erneuten, ausdrücklichen Vereinbarung.

  2. Angebots- und Vertragsabschluss

    1. Alle Angebote von MPH sind freibleibend und bis zur Auftragserteilung frei widerruflich. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben. etc. bleiben auch nach Auftragserteilung Eigentum von MPH und enthalten lediglich Annäherungsversuche, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    2. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen dürfen ohne schriftliche Einwilligung von MPH nicht vervielfältigt, Dritten zugänglich oder veröffentlicht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen unverzüglich an MPH zurückzugeben.

    3. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung seitens MPH oder durch den Beginn der Erbringung der von MPH angebotenen bzw. vom Kunden beauftragten Dienstleistung oder Lieferung zustande.

    4. Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 

    5. Im Falle einer verzögerten Leistungserbringung von MPH, die nicht mutwillig oder selbstverschuldet herbeigeführt wurde, hat der Kunde kein Recht auf Schadensersatz oder Ausgleichszahlungen. Der Kunde ist unverzüglich über eine mögliche Verzögerung der Leistungserbringung zu informieren.

  3. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

    1. Die angebotenen Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrundeliegenden Auftragsdaten seitens des Kunden und Angebote bzw. Kosten möglicher Subunternehmer oder Lieferanten von MPH unverändert bleiben. Mögliche Änderungen werden in Abstimmung mit dem Kunden getrennt berechnet. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet.

    2. Vertragspartner, die im Auftrag eines Dritten agieren, bleiben MPH gegenüber in Vertragshaftung, unabhängig von der Zahlungsfähigkeit und -moral des Dritten bzw. ihres Kunden. 

    3. Die Vergütung von MPH erfolgt i.d.R. auf Basis eines Kostenvoranschlags mit anschließender Auftragsbestätigung bzw. eines vom Kunden erteilten Auftrags. 

    4. Sollte kein erteilter Auftrag vorliegen, der Kunde aber Leistungen von MPH in Anspruch nehmen, so hat er Kunde die für diese Leistungen übliche Vergütung vorzunehmen.

    5. Die Zahlungen des Kunden erfolgen i.d.R. nach Rechnungsstellung von MPH – in Form von Teil- bzw. Schluss-rechnungen. Die genauen Zahlungsbedingungen (Zeitpunkt und Staffelung) werden jeweils zu Beginn der Zusammenarbeit bzw. eines Projekts, im Rahmen der Angebotserstellung bzw. Auftragserteilung, vereinbart.
      Dabei ist MPH berechtigt, angemessene Vorschüsse, Abschlags- oder Teilzahlungen zu verlangen.

    6. Die Vergütung ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Danach kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

    7. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden oder dem Fall, dass gegen den Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, hat MPH ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen. In diesen Fällen ist MPH außerdem berechtigt, Bauleistungen wieder abzubauen und dem Auftraggeber nicht zur Verfügung zu stellen. Ausnahme ist, dass der Kunde rechtzeitig Sicherheiten in Höhe des vollständigen Honorars von MPH zur Verfügung stellt. Ebenso ist MPH berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu erheben.

    8. Sämtliche Waren, Dienstleistungen, Muster oder Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MPH. Hierbei gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt.

    9. Der Kunde verpflichtet sich MPH von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die auf Fremdleistungen beruhen, die MPH im Rahmen eines Projektes zur Erbringung von Leistungen für den Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei seinen Zulieferern, Lieferanten oder Subunternehmern beauftragt hat. Dies beinhaltet insbesondere die Übernahme der Kosten. 

  4. Änderung oder zusätzliche Leistungen

    1. Sämtliche Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden in Abstimmung mit dem Kunden nach Zeitaufwand (i.d.R. per Stunde) zusätzlich berechnet. Gleiches gilt für sonstigen, unvorhersehbaren Mehraufwand oder auch Änderungen auf Veranlassung des Kunden nach Auftragserteilung. 

    2. Im Falle von Leistungsänderungen gilt die ursprünglich vereinbarte Leistung solange bis eine Einkunft über die Leistungsänderung bzw. Zusatzleistung gefunden ist. 

    3. Die durch Leistungsänderung, Zusatzleistung sowie deren Abstimmung erforderliche, zeitliche Mehraufwand kann Einfluss auf die zeitliche Einhaltung des abgestimmten Projektplans nehmen.
      Eine angemessene Zeitspanne sowohl zur Koordinierung der Leistungsänderung bzw.
      Zusatzleistung sowie deren Durchführung ist einzuplanen.

    4. Abweichungen oder Änderungen der vereinbarten Leistungen, unter Berücksichtigung
      der Interessen des Kunden, ist MPH berechtigt diese eigenständig durchzuführen.

  5. ​Termine, Abnahmen, Fristen/Verzug und Gewährleistung

    1. Verbindliche Liefertermine und Fristen bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. 

    2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, Störungen der Telekommunikationsanlagen und -verbindungen etc.), Lieferschwierigkeiten der Zulieferer und Lieferanten von MPH und Verzögerungen seitens des Kunden (z. B. verspätete Freigaben oder Bestellungen, verspätete Bereitstellung von erforderlichen Informationen oder Unterlagen etc.) hat MPH nicht zu vertreten. Die Erbringung der vereinbarten Leistungen kann von MPH um den dadurch entstandenen zeitlichen Verzug verspätet erfolgen, zzgl. einer angemessenen Frist zur Koordinierung der zusätzlichen Arbeit. Dem Kunden entstehen hieraus keinerlei Schadensersatzansprüche, Haftung für Schäden und Folgeschäden sowie für entgangene Gewinne gegenüber MPH.

    3. Sofern dem Auftraggeber zumutbar, ist MPH zu Teillieferungen berechtigt, wobei MPH aus Kundeninteresse jedoch versucht diese zu vermeiden. 

    4. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung zum vereinbarten Termin. Die Abnahme ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Die Gesamtleistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde zum Abnahmetermin nicht erscheint oder die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt.

    5. Jegliche Beanstandungen sind MPH unverzüglich bei Abnahme, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen.

    6. Ohne anders lautende Vereinbarung sind Haftung und Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber MPH prinzipiell auf den Auftragswert, vorrangig des betreffenden, strittigen Elements, beschränkt. 

  6. Urheber- und Nutzungsrechte

    1. Sämtliche Arbeiten (Ideenpapiere, Skizzen, Konzepte, Entwürfe, Designs und andere Vorlagen, Arbeitspapiere etc. sowie sämtliche sonstigen erbrachten, schutzfähigen Leistungen) der MPH sind durch das Urheberrecht geschützt. Diese Regelungen sind auch dann gültig, wenn die vom Urheberrechtsgesetze geforderte Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge und Weisungen des Kunden oder Dritter begründen keinerlei Beteiligung am Urheberrecht.

    2. Der Kunde (hier: Unternehmenskunde) räumt MPH alle für die Umsetzung beauftragten Leistungen erforderlichen Nutzungs- und Schutzrechte ein und garantiert, dass er die Rechte selber besitzt (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeitrecht). Die eingeräumten Nutzungsrechte können von MPH im Rahmen der Erbringung der beauftragten Leistung auch an Dritte übertragen werden.

    3. Der Kunde stellt MPH von allen Schäden, Verlusten und Aufwendungen frei (inkl. Kosten zur Rechtsverteidigung), die MPH und deren Zulieferern durch die Verletzung von Schutzrechten und Garantien entstehen, die laut 6.2 übertragen bzw. garantiert wurden. 

    4. Besteht keine anderslautende Vereinbarung, wird dem Kunden das einfache Nutzungsrecht an den Arbeiten von MPH übertragen innerhalb des gemeinsamen Projektes. Die Übertragung erfolgt erst mit der Zahlung des vollständigen Honorars. Bis dahin ist dem Kunden die Nutzung der übertragenen Leistungen nur widerruflich gestattet. Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig und muss getrennt berechnet werden. 

    5. Nutzt der Kunde ein von MPH entworfenes Design, Konzept etc. (siehe 6.1) ohne Beauftragung oder ausdrücklicher Einwilligung von MPH, so werden diese Nutzungsrechte nur gegen eine Gebühr / Vergütung übertragen. Bei Zuwiderhandlung des Kunden ist MPH berechtigt, von diesem Schadensersatz in Höhe von 40 % der Auftragssumme zu verlangen. Sollte MPH durch die widerrechtliche Nutzung des Kunden außerdem ein weiterführender Schaden entstanden sein, ist MPH auch daran schadensersatzberechtigt. 

    6. Ohne die schriftliche und ausdrückliche Einwilligung von MPH ist die Veränderung oder jegliche Form der Nachahmung der erbrachten oder angebotenen Arbeiten unzulässig. 

  7. Haftung

    1. Mit Beauftragung, Genehmigung und Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit der von MPH auszuführenden Arbeiten. 

    2. Im Rahmen der vertraglichen vereinbarten Arbeiten haftet MPH dem Kunden gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf 15 % der Auftragssumme begrenzt und verjährt nach 12 Monaten seit ihrer Entstehung.

    3. Sämtliche Regelungen des §7 gelten auch für Zulieferer und sonstige Erfüllungsgehilfen von MPH im Rahmen der Beauftragung des Kunden. 

    4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

    5. Der Kunde darf gegen Forderungen von MPH nur aufrechnen , wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

    1. Der Kunde darf gegen Forderungen von MPH nur aufrechnen , wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 

  9. ​Kündigung

    1. Der Vertrag kann mit einer Frist von 4 Wochen von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden.
      Dies bedarf der Schriftform. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus
      wichtigem Grund bleibt unberührt.

    2. Insbesondere bei trotz wiederholter Aufforderung weiterhin bestehendem Zahlungsverzug seitens des Kunden gegenüber von MPH und deren Zulieferern als auch bei gravierenden Verstößen gegen geltendes Recht oder diese AGB, ist MPH berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und eingekauften Fremdleistungen sind zum Kunden zu 100 % zu vergüten.

    3. Auch bei fristgerechter Kündigung sind Auslagen, bereits getätigte Aufwände, entstandene Kosten oder erbrachte Leistungen von MPH bis zum Stichtag, an dem die Kündigung in Kraft trifft, vom Kunden zu übernehmen.

  10. Referenzen und Arbeitsproben

    1. Kunden, für welche MPH im Rahmen eines erteilten Auftrags oder einer Vergütung der erbrachten Leistungen tätig war, stimmen der Nennung, unter Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen, und Veröffentlichung der im Rahmen der Zusammenarbeit entstanden Arbeiten als Referenz zu. 

    2. Dies gilt auch für Unternehmen und der Einbindung des Unternehmenslogos, für das der Kunde MPH für diesen Zweck die zeitlich und räumlich unbefristeten Nutzungsrechte überträgt.

  11. Schlussbestimmungen

    1. Sämtliche zwischen MPH und dem Kunden ausgetauschten Unterlagen, mündliche wie schriftliche Informationen und Erfahrungen sind vertraulich zu behandeln. Sofern sie nicht zur Ausführung der beauftragten Arbeiten Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, z. B. Zulieferern von MPH, ist eine schriftliche Zustimmung beider Seiten erforderlich, um diese vertraulichen Absprachen an Dritte weiterzugeben.

    2. Sofern kein berechtigtes Interesse vorliegt, sind sämtliche Informationen, elektronisch wie in Papierform, auf Wunsch des Kunden oder von MPH nach Beendigung der Zusammenarbeit herauszugeben bzw. zu vernichten.
      Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und finden Anwendungen. 

    3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder etwaige Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Schriftform ist auch für eine Änderung dieser AGB zu wahren. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 

    4. Auf diese Vereinbarung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

    5. Sollte eine dieser Bestimmungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so hat dies keine Auswirkung auf die übrigen Bestimmungen. Diese bleiben davon unberührt und bestehen fort. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben. 

    6. Für Streitigkeiten, welche aus einem Geschäfts- bzw. Vertragsverhältnis zwischen MPH und ihren Kunden entstehen, wird der Sitz des Unternehmens bzw. des Kunden als Gerichtsstand vereinbart.

    7. Allgemein gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.